Flugreisen werden immer beliebter. Pro Jahr fliegen alleine von Deutschland aus ca. 200 Millionen Passagiere. In den meisten Fällen klappen diese Verbindungen gut und nichts steht einem gelungenen Urlaubserlebnis oder gutem Geschäftstermin im Weg. Doch es gibt auch ärgerliche Ausnahmen. Flüge verspäten sich, fallen aus oder sind überbucht. In diesen Fällen ist es gut seine Rechte zu kennen und zu wissen wie man diese durchsetzen kann.
Wieviel Entschädigung steht mir bei Flugausfällen und Überbuchung zu
Seit 2005 gelten EU-weit einheitliche Regelung für Fluggastrechte für Flüge, die auf einem Flughafen in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz beginnen oder von Fluglinien aus diesen Ländern in diese Länder unternommen werden. Ist einer dieser Flüge überbucht, fällt aus oder verspätet sich deutlich, so hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung.
Ist ein Flug überbucht oder wird annulliert, so hat man bis 1500 km Fluglänge Anspruch auf 250 €, bis 3500 km bzw. innerhalb der EU Anspruch auf 400 € und über 3500 km mit einem Start bzw. Ziel außerhalb der EU Anspruch auf 600 € Entschädigung. Darüber hinaus besteht Anspruch Erstattung des Ticketpreis, kostenloser Rückflug zum Startflughafen oder frühestmöglicher bzw. zu einem Wunschtermin erfolgender Weiterflug zum Zielflughafen.
Ab wann steht mir eine Entschädigung bei einer Flugverspätung zu
Entschädigung bei Flugverspätung erhält man, wenn sich ein Flug:
- bis 1500 km Fluglänge um über 2 Stunden verspätet
- ein Flug bis 3500 km um über 3 Stunden verspätet
- oder über 3500 km mit über 4 Stunden verspätet
Trifft dies ein, hat man einen Anspruch auf Verpflegung, zwei kostenlose Anrufe und evtl. ein Hotel, darüber hinaus ein Recht auf Flugpreisrückerstattung, einen kostenlosen Rückflug bzw. ein Anrecht von der Reise zurückzutreten. Entscheidend für die Verspätung ist das Öffnen der Kabinentür.
Die Fluggesellschaften können jedoch außergewöhnliche Umstände geltend machen, in denen diese Ansprüche nicht geltend gemacht werden können. Dies können z. B. sehr schlechte Wetterbedingungen, Streiks oder Sicherheitsrisiken sein. Gerichte urteilten mittlerweile jedoch, das technische Defekte in der Regel nicht zu außergewöhnlichen Umständen zählen.
Statistik: Neben den geleisteten Entschädigungen entstehen verschiedenen Studien zufolge alleine in Deutschland 500 – 750 Millionen € Entschädigungsansprüche, die durch Fluggäste nicht eingefordert werden.
Wie fordere ich eine Entschädigung bei einer Fluglinie ein
Diese Rechte können direkt bei der Fluggesellschaft durch den Passagier angezeigt werden. Informationen hierzu bietet in Deutschland das Luftfahrbundesamt, als zuständige Aufsichtsbehörde. Sollte die Fluggesellschaft die Ansprüche hierauf ablehnen, so kann der Fluggast eine Schlichtungsstelle einschalten. Die in Deutschland zuständige „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ bearbeitet pro Jahr ca. 12.000 Fälle. Sollte auch dieser Weg keine Einigung bringen, so kann man, nach einer Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung, vor einem Gericht am Abflug- bzw. am Landeflughafen Klage einreichen, wobei man das Prozesskostenrisiko berücksichtigen sollte.
Die Forderung kann auch an einen Dienstleister abgegeben werden
Aufgrund des durchaus aufwendigeren und risikobehafteten Verfahrens bieten mittlerweile mehrere Dienstleister an, diese Entschädigungen, gegen eine Provision, bei den Fluggesellschaften einzufordern. Diese übernehmen für den Passagier die oben beschriebenen Schritte. Sofern die Forderung Erfolg ist, erhält man seine Entschädigung abzüglich der Provision für das Fluggastportal. Das Prozesskostenrisiko trägt hierbei der Dienstleister. Die Dauer so eines Verfahrens kann einige Wochen bis Monate dauern.
Eine schnellere Variante um an sein Geld zu gelangen sind sogenannte Sofortentschädiger. Hierbei erhält man nach einer Vorabprüfung der Ansprüche sofort eine Entschädigung durch diese Portale abzüglich eines gewissen Abschlags. Die weitere Durchsetzung der Ansprüche geschieht dann zwischen dem Dienstleister und den Fluggesellschaften unabhängig vom Fluggast.
Auch wenn die Entschädigungen und Ersatzleistungen oft nicht die Unannehmlichkeiten eines entfallenen oder verspäteten Fluges wieder gut machen können, so gibt es keinen Grund, warum man diese, gegebenenfalls unter Einschaltung von Fluggastrechteportalen, nicht einfordern sollte.